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100 2026 65

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-10-06 · Deutsch BE
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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden gegen die Verfügungen vom 28. Januar 2026 betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundes- steuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuern angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. statt vieler BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorab durch kantonales Prozessrecht gere- gelt wird und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die ge- meinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

E. 1.3 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 4 ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 In ihrer (separaten) Eingabe vom 23. Februar 2026 erachtet die Beschwer- deführerin die Vizepräsidentin der StRK als befangen, weil sich in der ange- fochtenen Verfügung «sachfremde Erwägungen» fänden. So seien persön- liche Aspekte, wie ihre gesundheitliche Situation und die Belastung durch die Pflege ihres Vaters mit ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit verknüpft worden, obschon dies für die Prüfung der Prozessarmut nicht relevant sei. Zudem beruhe der Entscheid auf einer «unvollständigen Würdigung der Akten». Diese Kritik beschlägt indes nicht die Frage der Befangenheit, sondern der korrekten Rechtsanwendung und Sachverhaltsermittlung. Dies ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens zu prüfen, son- dern bildet Teil der materiellen Beurteilung der Beschwerden in den vorlie- genden Rechtsmittelverfahren, zumal besonders krasse oder wiederholte Fehler, die als schwere Verletzung der Amtspflichten zu beurteilen wären, damit von vornherein nicht zur Diskussion stehen (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 28 mit Hinweisen).

E. 3 Umstritten ist, ob die StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verwei- gert hat.

E. 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 151 StG bzw. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurs- kommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 5 Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Fa- milie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflich- tungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustge- fahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstel- len (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; zum Ganzen Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 19 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen erwogen, ge- stützt auf die Angaben im Gesuchsformular wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund eines monatlichen Überschus- ses von rund Fr. 673.-- in der Lage gewesen, die Kosten für die Verfahren vor der StRK zu bestreiten. Allerdings führe die Beschwerdeführerin im Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege aus, dass sie aufgrund gesundheitli- cher Einschränkungen momentan nicht arbeitsfähig sei. Auf weitere Ab- klärungen in Bezug auf die gegenwärtige persönliche und finanzielle Situation könne aber verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin sei Ei- gentümerin eines von ihr bewohnten Einfamilienhauses und einer vermiete-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 6 ten Eigentumswohnung. Zumindest der Verkauf der Eigentumswohnung sei ihr zuzumuten, weil es sich dabei nicht um selbst genutztes Wohneigentum handle. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung im Jahr 2022 für Fr. 475'000.-- erworben. Sie sei mit einer Hypothek von Fr. 379'200.-- belas- tet, somit könnten die Verfahrenskosten aus dem Verkaufserlös beglichen werden. Sie gelte damit nicht als prozessbedürftig. Zudem erachtete die StRK die Rekurse und Beschwerden gegen die Einspracheentscheide als aussichtslos. Die Steuerverwaltung habe damit die Revisionsbegehren be- treffend die Steuerveranlagungen 2020-2022 abgewiesen. Dabei sei «von zentraler Bedeutung», dass selbst bei Vorliegen eines Revisionsgrunds keine Revision möglich sei, falls die steuerpflichtige Person etwas vorbringe, das sie mit zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte gel- tend machen können. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei auf- grund eigener gesundheitlicher Schwierigkeiten sowie wegen der schweren Covid-Erkrankung ihres Vaters nur eingeschränkt in der Lage gewesen, ih- ren steuerrechtlichen Pflichten nachzukommen. Allerdings habe sie in den Jahren 2020 und 2022 je ein Grundstück erworben, «qualifizierte Arbeitsstel- len» besetzt und eine anspruchsvolle Weiterbildung absolviert. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die «langjährige strenge Praxis» in Bezug auf den gesetzlichen Ausschlussgrund seien die Gewinnaussichten im vorlie- genden Fall beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (angefochtene Ver- fügungen S. 2 f.).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die StRK habe bei der Ermittlung ihres Zwangsbedarfs «wesentliche Belastungspositionen» nicht beachtet, obschon diese aktenkundig gewesen seien. Die Nichtberück- sichtigung gründe offenbar darin, dass sie einzelne Positionen nicht im «vor- gesehenen Formularfeld» deklariert habe, was überspitzt formalistisch sei und das Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletze. Auch sei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Vermögen nur zu berücksichtigen, wenn es innert nützlicher Frist realisierbar und eine Ver- wertung wirtschaftlich zumutbar sei, eine «theoretische Verwertbarkeit» genüge nicht. Bei den Liegenschaften handle es sich nicht um kurzfristig ver- fügbares Vermögen, weshalb es bei der Prüfung der Prozessarmut nicht ein- zubeziehen sei, zumal die Liegenschaften «mit erheblichen Hypothekar- schulden» belastet seien. Schliesslich seien ihre Rekurse und Beschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 7 nicht aussichtslos. Bestehe eine «substanzielle Möglichkeit» einer abwei- chenden Beurteilung bei «vollständiger Würdigung des Sachverhalts», sei die Annahme der Aussichtslosigkeit unzulässig. Im Vorgehen der Vorinstanz liege faktisch eine «materielle Vorwegnahme der Hauptsache», ohne den vollständigen Sachverhalt rechtlich zu prüfen. Ihre Revisionsbegehren wür- den sich auf eine «medizinisch belegte gesundheitliche Ausnahmesituation seit 2020» sowie eine «ausserordentliche familiäre Belastungssituation» stützen (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 2 f.; Eingabe vom 15.4.2026).

E. 4.1 Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2, 2016 S. 65 E. 3.2.4; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 28). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2, 2014 S. 437 E. 7.2; vorne E. 3.1). Im Gesuchsformular hat die Beschwerdeführerin neben Mie- teinkünften von Fr. 1'845.-- ein Erwerbseinkommen von Fr. 8'333.-- zzgl. Spesen von Fr. 266.-- deklariert. Gleichzeitig hat sie im Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ausgeführt, sie sei aufgrund gesundheitlicher Ein- schränkungen «momentan» arbeitsunfähig. Ein von ihr eingereichtes Arzt- zeugnis vom 23. Juni 2025 attestiert ihr (ohne nähere Angaben von Gründen) eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juni bis zum 3. August

2025. Zur gegenwärtigen Gesundheits- und Erwerbssituation äussert sich die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht hingegen nicht, obschon es an ihr wäre, eine (anhaltende) Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Ver- hältnisse darzutun und zu belegen. Ob sie unter diesen Umständen ihrer (umfassenden) Mitwirkungspflicht zur Darlegung der behaupteten Prozes- sarmut nachgekommen ist, erscheint zweifelhaft; wie es sich damit verhält, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen ebenso offenblei- ben wie die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Veräusserung ihrer Ei- gentumswohnung zur Finanzierung des Prozesses möglich und zumutbar ist. Es erübrigt sich daher, auf die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik der Beschwerdeführerin einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 8

E. 4.2 Die StRK hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch des- halb abgewiesen, weil Rekurse und Beschwerden der Beschwerdeführerin aussichtslos seien. Materiell ist vor der StRK strittig, ob die Steuerverwaltung in den Einspracheentscheiden zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass eine Revision der Veranlagungen der Jahre 2020-2022 ausgeschlossen sei. Gemäss Art. 202 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräf- tige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuerpflich- tigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entschei- dende Beweismittel entdeckt werden (Bst. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt ge- wesen sind oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (Bst. b) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (Bst. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisi- onsgrund vorgebracht wird, was bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentli- chen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 202 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Nach der Rechtsprechung sind an das Mass der Sorg- falt hohe Anforderungen zu stellen: So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die steuerpflichtige Person ihre finanziellen Verhältnisse kennt und dass sie die Veranlagungsverfügungen nach Erhalt überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Sie kann nicht die Revision verlangen, um das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumte nachzuholen (vgl. BGer 9C_656/2022 vom 24.3.2023 E. 2.3.2, 2C_245/2019 vom 27.9.2019 E. 5.3; VGE 2022/218/219 vom 19.9.2023 E. 4.1).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Revisionsbegehren in den vorinstanzlichen Verfahren damit, dass sie sich in den Steuerjahren 2020- 2022 in einer «extrem belastenden persönlichen Ausnahmesituation» befun- den habe. Ihr Vater sei 2020 schwer an Covid-19 erkrankt und sei in ein künstliches Koma versetzt worden. Sie sei als einzige Betreuungsperson stark mit Pflege, Organisation der Reha sowie medizinischer und adminis- trativer Verantwortung belastet gewesen. Diese Situation habe ihre psychi- sche und körperliche Belastungsgrenze überschritten, so dass sie objektiv nicht in der Lage gewesen sei, ihre steuerlichen Pflichten in dieser Zeit kor- rekt zu erfüllen. Es handle sich nicht um gewöhnliche «Deklarationsfehler», sondern um eine unverschuldete Verhinderung, die gemäss Art. 202 StG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 9 bzw. Art. 147 DBG eine Revision rechtfertige (Rekurse bzw. Beschwerden vom 10.7.2025 sowie Stellungnahmen vom 1.9.2025, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 4 bzw. 171 ff.). Zwar ist nachvollziehbar, dass sich die Be- schwerdeführerin in den betreffenden Steuerjahren aufgrund der Erkrankung ihres Vaters in einer schwierigen persönlichen Situation befunden und sich diese Belastung auch negativ auf ihre eigene Gesundheit ausgewirkt hat. Damit das Mass der zumutbaren Sorgfalt gemäss Art. 202 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG aufgrund des Gesundheitszustands der steuerpflichti- gen Person herabgesetzt werden könnte, sind jedoch aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (VGE 2022/218/219 vom 19.9.2023 E. 4.4, 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021]). Dies kann nach der Rechtsprechung etwa der Fall sein, wenn die steuerpflichtige Person an einer psychischen Krankheit leidet und deshalb die Prozessfähigkeit infolge fehlender Urteilsfähigkeit ganz oder in Teilbereichen aufgehoben ist (vgl. BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 6.3 [betreffend VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021], 2C_496/2008 vom 3.3.2009 E. 3.3 und 3.4). Derartige Umstände weist die Beschwerdeführerin nicht nach und substanziiert auch nicht näher, inwiefern sie ihre gesundheit- lichen Einschränkungen nachgerade davon abgehalten haben könnten, zu- mindest eine Drittperson mit der Vertretung in steuerrechtlichen Angelegen- heiten zu betrauen. Solches ergibt sich auch nicht aus der ärztlichen «Bestätigung» vom 27. Februar 2023 (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 50). Die- ses Schreiben bescheinigt zwar, dass die Beschwerdeführerin seit August 2020 wegen einer ausgeprägten Störung der Darmfunktion in Behandlung ist (bzw. war), wobei noch keine abschliessende Prognose vorliege. Weiter wird festgehalten, dass diese «Problematik» zu «Einschränkungen im All- tag» führen könne, darunter Konzentrationsschwierigkeiten und eine Beein- trächtigung der Gedächtnisfunktion. Weshalb und inwiefern die Beschwer- deführerin wegen ihres Gesundheitszustands während der Jahre 2020-2022 geradezu (andauernd) handlungsunfähig gewesen sein soll und auch nicht jemand anderen mit der Wahrnehmung ihrer steuerrechtlichen Pflichten be- trauen konnte, geht aus dem Schreiben indes nicht hervor. Wer seine steu- erlichen Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag, hat sich entspre- chend zu organisieren. Es kann insoweit im Revisionsverfahren kein milderer Sorgfaltsmassstab gelten. Zudem hat die StRK zu Recht darauf hingewie- sen, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen Jahren immerhin er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 10 werbstätig war, einen Weiterbildungsstudiengang besuchte und Liegen- schaften erworben hat. Dies lässt darauf schliessen, dass sie während des fraglichen Zeitraums kaum handlungsunfähig, sondern trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung auch anspruchsvollere Tätigkeiten bewältigen konnte. Dass die StRK diesen Umständen im Rahmen der Prüfung der Aussichtslo- sigkeit Rechnung getragen hat, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin keineswegs «sachfremd». Auch liegt darin keine «materielle Vor- wegnahme der Hauptsache» (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 3), da es sich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten bloss um eine vorläufige, auf- grund des Aktenstands im Gesuchszeitpunkt vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage handelt (vorne E. 3.1). Insgesamt scheint damit mit der Vorinstanz eine Abweichung vom Mass der gebotenen Sorgfalt prima vista nicht gerechtfertigt.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die StRK Re- kurse und Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwal- tung im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten als aussichtslos bewertet hat. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

E. 5.1 Für die Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; Lu- cie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 8). Für die verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

E. 5.2 Gegen dieses Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]), steht doch in der Hauptsache ebenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Zu beachten sind die Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020- 2022 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020-2022 wird ab- gewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.65/66U BUC/LIJ/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Oktober 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Revision der Veranlagungsverfügungen der Kantons- und Ge- meindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2020-2022; unentgeltliche Rechtspflege (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. Januar 2026; 100 25 257, 200 25 194)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ersuchte im Rahmen der von ihr bei der Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern (StRK) geführten Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend Revision der Steuerveranlagungen 2020-2022 am 10. bzw.

15. Juli 2025 um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 28. Ja- nuar 2026 wies die StRK die Gesuche ab und setzte A.________ eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--. B. Dagegen hat A.________ am 23. Februar 2026 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügungen der StRK vom 28. Ja- nuar 2026 seien aufzuheben und ihr sei für die Verfahren vor der StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neu- beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat A.________ ein Ablehnungsbegehren gegen die Vizepräsidentin der StRK gestellt, welche die Verfügung betreffend un- entgeltliche Rechtspflege erlassen hatte. Am 26. Februar 2026 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer verei- nigt. Gleichzeitig hat er das Ablehnungsgesuch zur Behandlung an die StRK weitergeleitet, soweit sich dieses (auch) auf die Hauptverfahren bezieht. Die StRK beantragt mit Vernehmlassung vom 18. März 2026 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung hat am 26. März 2026 auf eine Beschwerdeantwort ver- zichtet. Am 15. April 2026 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Mit Eingabe vom 22. April 2026 hat die Steuerverwaltung auf Bemerkungen dazu verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden gegen die Verfügungen vom 28. Januar 2026 betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundes- steuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuern angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. statt vieler BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorab durch kantonales Prozessrecht gere- gelt wird und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die ge- meinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 4 ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In ihrer (separaten) Eingabe vom 23. Februar 2026 erachtet die Beschwer- deführerin die Vizepräsidentin der StRK als befangen, weil sich in der ange- fochtenen Verfügung «sachfremde Erwägungen» fänden. So seien persön- liche Aspekte, wie ihre gesundheitliche Situation und die Belastung durch die Pflege ihres Vaters mit ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit verknüpft worden, obschon dies für die Prüfung der Prozessarmut nicht relevant sei. Zudem beruhe der Entscheid auf einer «unvollständigen Würdigung der Akten». Diese Kritik beschlägt indes nicht die Frage der Befangenheit, sondern der korrekten Rechtsanwendung und Sachverhaltsermittlung. Dies ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens zu prüfen, son- dern bildet Teil der materiellen Beurteilung der Beschwerden in den vorlie- genden Rechtsmittelverfahren, zumal besonders krasse oder wiederholte Fehler, die als schwere Verletzung der Amtspflichten zu beurteilen wären, damit von vornherein nicht zur Diskussion stehen (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 28 mit Hinweisen). 3. Umstritten ist, ob die StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verwei- gert hat. 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 151 StG bzw. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurs- kommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 5 Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Fa- milie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflich- tungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustge- fahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstel- len (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; zum Ganzen Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 19 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen erwogen, ge- stützt auf die Angaben im Gesuchsformular wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund eines monatlichen Überschus- ses von rund Fr. 673.-- in der Lage gewesen, die Kosten für die Verfahren vor der StRK zu bestreiten. Allerdings führe die Beschwerdeführerin im Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege aus, dass sie aufgrund gesundheitli- cher Einschränkungen momentan nicht arbeitsfähig sei. Auf weitere Ab- klärungen in Bezug auf die gegenwärtige persönliche und finanzielle Situation könne aber verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin sei Ei- gentümerin eines von ihr bewohnten Einfamilienhauses und einer vermiete-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 6 ten Eigentumswohnung. Zumindest der Verkauf der Eigentumswohnung sei ihr zuzumuten, weil es sich dabei nicht um selbst genutztes Wohneigentum handle. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung im Jahr 2022 für Fr. 475'000.-- erworben. Sie sei mit einer Hypothek von Fr. 379'200.-- belas- tet, somit könnten die Verfahrenskosten aus dem Verkaufserlös beglichen werden. Sie gelte damit nicht als prozessbedürftig. Zudem erachtete die StRK die Rekurse und Beschwerden gegen die Einspracheentscheide als aussichtslos. Die Steuerverwaltung habe damit die Revisionsbegehren be- treffend die Steuerveranlagungen 2020-2022 abgewiesen. Dabei sei «von zentraler Bedeutung», dass selbst bei Vorliegen eines Revisionsgrunds keine Revision möglich sei, falls die steuerpflichtige Person etwas vorbringe, das sie mit zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte gel- tend machen können. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei auf- grund eigener gesundheitlicher Schwierigkeiten sowie wegen der schweren Covid-Erkrankung ihres Vaters nur eingeschränkt in der Lage gewesen, ih- ren steuerrechtlichen Pflichten nachzukommen. Allerdings habe sie in den Jahren 2020 und 2022 je ein Grundstück erworben, «qualifizierte Arbeitsstel- len» besetzt und eine anspruchsvolle Weiterbildung absolviert. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die «langjährige strenge Praxis» in Bezug auf den gesetzlichen Ausschlussgrund seien die Gewinnaussichten im vorlie- genden Fall beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (angefochtene Ver- fügungen S. 2 f.). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die StRK habe bei der Ermittlung ihres Zwangsbedarfs «wesentliche Belastungspositionen» nicht beachtet, obschon diese aktenkundig gewesen seien. Die Nichtberück- sichtigung gründe offenbar darin, dass sie einzelne Positionen nicht im «vor- gesehenen Formularfeld» deklariert habe, was überspitzt formalistisch sei und das Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletze. Auch sei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Vermögen nur zu berücksichtigen, wenn es innert nützlicher Frist realisierbar und eine Ver- wertung wirtschaftlich zumutbar sei, eine «theoretische Verwertbarkeit» genüge nicht. Bei den Liegenschaften handle es sich nicht um kurzfristig ver- fügbares Vermögen, weshalb es bei der Prüfung der Prozessarmut nicht ein- zubeziehen sei, zumal die Liegenschaften «mit erheblichen Hypothekar- schulden» belastet seien. Schliesslich seien ihre Rekurse und Beschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 7 nicht aussichtslos. Bestehe eine «substanzielle Möglichkeit» einer abwei- chenden Beurteilung bei «vollständiger Würdigung des Sachverhalts», sei die Annahme der Aussichtslosigkeit unzulässig. Im Vorgehen der Vorinstanz liege faktisch eine «materielle Vorwegnahme der Hauptsache», ohne den vollständigen Sachverhalt rechtlich zu prüfen. Ihre Revisionsbegehren wür- den sich auf eine «medizinisch belegte gesundheitliche Ausnahmesituation seit 2020» sowie eine «ausserordentliche familiäre Belastungssituation» stützen (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 2 f.; Eingabe vom 15.4.2026). 4. 4.1 Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2, 2016 S. 65 E. 3.2.4; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 28). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2, 2014 S. 437 E. 7.2; vorne E. 3.1). Im Gesuchsformular hat die Beschwerdeführerin neben Mie- teinkünften von Fr. 1'845.-- ein Erwerbseinkommen von Fr. 8'333.-- zzgl. Spesen von Fr. 266.-- deklariert. Gleichzeitig hat sie im Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ausgeführt, sie sei aufgrund gesundheitlicher Ein- schränkungen «momentan» arbeitsunfähig. Ein von ihr eingereichtes Arzt- zeugnis vom 23. Juni 2025 attestiert ihr (ohne nähere Angaben von Gründen) eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juni bis zum 3. August

2025. Zur gegenwärtigen Gesundheits- und Erwerbssituation äussert sich die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht hingegen nicht, obschon es an ihr wäre, eine (anhaltende) Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Ver- hältnisse darzutun und zu belegen. Ob sie unter diesen Umständen ihrer (umfassenden) Mitwirkungspflicht zur Darlegung der behaupteten Prozes- sarmut nachgekommen ist, erscheint zweifelhaft; wie es sich damit verhält, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen ebenso offenblei- ben wie die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Veräusserung ihrer Ei- gentumswohnung zur Finanzierung des Prozesses möglich und zumutbar ist. Es erübrigt sich daher, auf die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik der Beschwerdeführerin einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 8 4.2 Die StRK hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch des- halb abgewiesen, weil Rekurse und Beschwerden der Beschwerdeführerin aussichtslos seien. Materiell ist vor der StRK strittig, ob die Steuerverwaltung in den Einspracheentscheiden zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass eine Revision der Veranlagungen der Jahre 2020-2022 ausgeschlossen sei. Gemäss Art. 202 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräf- tige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuerpflich- tigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entschei- dende Beweismittel entdeckt werden (Bst. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt ge- wesen sind oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (Bst. b) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (Bst. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisi- onsgrund vorgebracht wird, was bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentli- chen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 202 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Nach der Rechtsprechung sind an das Mass der Sorg- falt hohe Anforderungen zu stellen: So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die steuerpflichtige Person ihre finanziellen Verhältnisse kennt und dass sie die Veranlagungsverfügungen nach Erhalt überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Sie kann nicht die Revision verlangen, um das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumte nachzuholen (vgl. BGer 9C_656/2022 vom 24.3.2023 E. 2.3.2, 2C_245/2019 vom 27.9.2019 E. 5.3; VGE 2022/218/219 vom 19.9.2023 E. 4.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Revisionsbegehren in den vorinstanzlichen Verfahren damit, dass sie sich in den Steuerjahren 2020- 2022 in einer «extrem belastenden persönlichen Ausnahmesituation» befun- den habe. Ihr Vater sei 2020 schwer an Covid-19 erkrankt und sei in ein künstliches Koma versetzt worden. Sie sei als einzige Betreuungsperson stark mit Pflege, Organisation der Reha sowie medizinischer und adminis- trativer Verantwortung belastet gewesen. Diese Situation habe ihre psychi- sche und körperliche Belastungsgrenze überschritten, so dass sie objektiv nicht in der Lage gewesen sei, ihre steuerlichen Pflichten in dieser Zeit kor- rekt zu erfüllen. Es handle sich nicht um gewöhnliche «Deklarationsfehler», sondern um eine unverschuldete Verhinderung, die gemäss Art. 202 StG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 9 bzw. Art. 147 DBG eine Revision rechtfertige (Rekurse bzw. Beschwerden vom 10.7.2025 sowie Stellungnahmen vom 1.9.2025, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 4 bzw. 171 ff.). Zwar ist nachvollziehbar, dass sich die Be- schwerdeführerin in den betreffenden Steuerjahren aufgrund der Erkrankung ihres Vaters in einer schwierigen persönlichen Situation befunden und sich diese Belastung auch negativ auf ihre eigene Gesundheit ausgewirkt hat. Damit das Mass der zumutbaren Sorgfalt gemäss Art. 202 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG aufgrund des Gesundheitszustands der steuerpflichti- gen Person herabgesetzt werden könnte, sind jedoch aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (VGE 2022/218/219 vom 19.9.2023 E. 4.4, 2019/147/148 vom 11.2.2021 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021]). Dies kann nach der Rechtsprechung etwa der Fall sein, wenn die steuerpflichtige Person an einer psychischen Krankheit leidet und deshalb die Prozessfähigkeit infolge fehlender Urteilsfähigkeit ganz oder in Teilbereichen aufgehoben ist (vgl. BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021 E. 6.3 [betreffend VGE 2019/147/148 vom 11.2.2021], 2C_496/2008 vom 3.3.2009 E. 3.3 und 3.4). Derartige Umstände weist die Beschwerdeführerin nicht nach und substanziiert auch nicht näher, inwiefern sie ihre gesundheit- lichen Einschränkungen nachgerade davon abgehalten haben könnten, zu- mindest eine Drittperson mit der Vertretung in steuerrechtlichen Angelegen- heiten zu betrauen. Solches ergibt sich auch nicht aus der ärztlichen «Bestätigung» vom 27. Februar 2023 (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 50). Die- ses Schreiben bescheinigt zwar, dass die Beschwerdeführerin seit August 2020 wegen einer ausgeprägten Störung der Darmfunktion in Behandlung ist (bzw. war), wobei noch keine abschliessende Prognose vorliege. Weiter wird festgehalten, dass diese «Problematik» zu «Einschränkungen im All- tag» führen könne, darunter Konzentrationsschwierigkeiten und eine Beein- trächtigung der Gedächtnisfunktion. Weshalb und inwiefern die Beschwer- deführerin wegen ihres Gesundheitszustands während der Jahre 2020-2022 geradezu (andauernd) handlungsunfähig gewesen sein soll und auch nicht jemand anderen mit der Wahrnehmung ihrer steuerrechtlichen Pflichten be- trauen konnte, geht aus dem Schreiben indes nicht hervor. Wer seine steu- erlichen Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag, hat sich entspre- chend zu organisieren. Es kann insoweit im Revisionsverfahren kein milderer Sorgfaltsmassstab gelten. Zudem hat die StRK zu Recht darauf hingewie- sen, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen Jahren immerhin er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 10 werbstätig war, einen Weiterbildungsstudiengang besuchte und Liegen- schaften erworben hat. Dies lässt darauf schliessen, dass sie während des fraglichen Zeitraums kaum handlungsunfähig, sondern trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung auch anspruchsvollere Tätigkeiten bewältigen konnte. Dass die StRK diesen Umständen im Rahmen der Prüfung der Aussichtslo- sigkeit Rechnung getragen hat, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin keineswegs «sachfremd». Auch liegt darin keine «materielle Vor- wegnahme der Hauptsache» (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 3), da es sich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten bloss um eine vorläufige, auf- grund des Aktenstands im Gesuchszeitpunkt vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage handelt (vorne E. 3.1). Insgesamt scheint damit mit der Vorinstanz eine Abweichung vom Mass der gebotenen Sorgfalt prima vista nicht gerechtfertigt. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die StRK Re- kurse und Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwal- tung im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten als aussichtslos bewertet hat. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5. 5.1 Für die Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; Lu- cie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 8). Für die verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 5.2 Gegen dieses Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.10.2026, Nrn. 100.2026.65/66U, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]), steht doch in der Hauptsache ebenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Zu beachten sind die Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020- 2022 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020-2022 wird ab- gewiesen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.